93/13/0095•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0095
93/13/0095Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1995
Spruch und Begründung
Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung auch des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Einkommensteuer für das Jahr 1983 zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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