93/14/0073•Verwaltungsgerichtshof 93/14/0073
93/14/0073Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1997
Die Beschwerde gegen den unter Punkt 1) genannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der unter Punkt 2) genannte, angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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