94/03/0048•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0048
94/03/0048Supremo Tribunal Administrativo28 de fev. de 1996
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswirdrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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