94/07/0048•Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048
94/07/0048Supremo Tribunal Administrativo29 de jun. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Enteignung im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988, Zl. IIIaI-3001/334, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
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