94/08/0071•Verwaltungsgerichtshof 94/08/0071
94/08/0071Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1989 zu einem monatlichen Kostenbeitrag verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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