94/09/0109•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0109
94/09/0109Supremo Tribunal Administrativo5 de dez. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) wird abgewiesen.
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