94/11/0153•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0153
94/11/0153Supremo Tribunal Administrativo16 de mai. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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