94/11/0155•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0155
94/11/0155Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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