94/12/0230•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0230
94/12/0230Supremo Tribunal Administrativo21 de abr. de 1999
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
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