94/17/0482•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0482
94/17/0482Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1996
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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