95/01/0396•Verwaltungsgerichtshof 95/01/0396
95/01/0396Supremo Tribunal Administrativo27 de mar. de 1996
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird jeweils abgewiesen.
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