95/02/0306•Verwaltungsgerichtshof 95/02/0306
95/02/0306Supremo Tribunal Administrativo10 de mai. de 1996
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Glaubhaftmachen Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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