95/02/0532•Verwaltungsgerichtshof 95/02/0532
95/02/0532Supremo Tribunal Administrativo10 de mai. de 1996
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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