95/03/0032•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0032
95/03/0032Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1995
Parteibegriff Tätigkeit der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.
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