95/03/0143•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0143
95/03/0143Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1997
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die verhängte Strafe und die damit verbundenen Kosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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