95/03/0235•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0235
95/03/0235Supremo Tribunal Administrativo20 de mar. de 1996
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Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I und II wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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