95/03/0292•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0292
95/03/0292Supremo Tribunal Administrativo17 de abr. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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