95/04/0151•Verwaltungsgerichtshof 95/04/0151
95/04/0151Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1997
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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