95/04/0205•Verwaltungsgerichtshof 95/04/0205
95/04/0205Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1996
Formgebrechen behebbare Beilagen Gewerberecht Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Gewerberecht Verbesserungsauftrag Bejahung
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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