95/05/0105•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0105
95/05/0105Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1995
Beglaubigung der Kanzlei Vervielfältigung von Ausfertigungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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