95/05/0223•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0223
95/05/0223Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1995
Aufgrund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Verfahren hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird wegen Klaglosstellung eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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