95/05/0280•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0280
95/05/0280Supremo Tribunal Administrativo19 de nov. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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