95/06/0030•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0030
95/06/0030Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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