95/06/0056•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0056
95/06/0056Supremo Tribunal Administrativo12 de out. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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