95/06/0103•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0103
95/06/0103Supremo Tribunal Administrativo12 de out. de 1995
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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