95/06/0221•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0221
95/06/0221Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 1996
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung zu erlassen, daß der bescheidmäßige Abschluß des Enteignungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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