95/07/0039•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0039
95/07/0039Supremo Tribunal Administrativo14 de mai. de 1997
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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