95/07/0067•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0067
95/07/0067Supremo Tribunal Administrativo11 de abr. de 1996
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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