95/07/0083•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0083
95/07/0083Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1995
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die Sachentscheidung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 AWG einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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