95/08/0039•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0039
95/08/0039Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Wien beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Februar 1993 nicht Folge gegeben und der Ausspruch, einer erst auszusprechenden Kündigung werde die Zustimmung erteilt, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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