95/09/0004•Verwaltungsgerichtshof 95/09/0004
95/09/0004Supremo Tribunal Administrativo7 de mai. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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