95/09/0015•Verwaltungsgerichtshof 95/09/0015
95/09/0015Supremo Tribunal Administrativo15 de abr. de 1998
I) Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Bestrafung wegen der Beschäftigung des Zvonko M bezieht - abgelehnt.
II) Im übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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