95/11/0132•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0132
95/11/0132Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1995
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm der Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorzeitigen Entlassung mit 25. Februar 1995 und die verbleibende Restdienstzeit mit 310 Tagen festgestellt wurden.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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