95/11/0193•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0193
95/11/0193Supremo Tribunal Administrativo18 de nov. de 1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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