95/11/0410•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0410
95/11/0410Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997
Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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