95/14/0039•Verwaltungsgerichtshof 95/14/0039
95/14/0039Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Gewerbesteuer 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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