95/14/0120•Verwaltungsgerichtshof 95/14/0120
95/14/0120Supremo Tribunal Administrativo26 de nov. de 1996
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.000,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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