95/15/0093•Verwaltungsgerichtshof 95/15/0093
95/15/0093Supremo Tribunal Administrativo15 de mai. de 1997
Soweit der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz- und Körperschaftsteuer 1988 bis 1991, Gewerbesteuer 1988, 1989 und 1991, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1989 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.770,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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