95/16/0155•Verwaltungsgerichtshof 95/16/0155
95/16/0155Supremo Tribunal Administrativo12 de nov. de 1997
Die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Haftung für Getränkesteuer samt Nebengebühren bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Haftung für Lohnsummensteuer und Lustbarkeitsabgabe samt Nebengebühren bleibt dem für diese Abgaben zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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