95/16/0248•Verwaltungsgerichtshof 95/16/0248
95/16/0248Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1996
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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