95/19/0735•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0735
95/19/0735Supremo Tribunal Administrativo12 de nov. de 1996
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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