95/19/1408•Verwaltungsgerichtshof 95/19/1408
95/19/1408Supremo Tribunal Administrativo18 de abr. de 1997
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von
S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Über Beschwerde der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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