95/19/1926•Verwaltungsgerichtshof 95/19/1926
95/19/1926Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1998
Der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die den Zweitbeschwerdeführer betreffende Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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