95/20/0161•Verwaltungsgerichtshof 95/20/0161
95/20/0161Supremo Tribunal Administrativo9 de mai. de 1996
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsverletzung sonstige Fälle Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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