95/21/0160•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0160
95/21/0160Supremo Tribunal Administrativo5 de nov. de 1997
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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