95/21/0914•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0914
95/21/0914Supremo Tribunal Administrativo27 de mar. de 1998
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt I des Bescheides) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (hinsichtlich seines Spruchpunktes II) betreffend die Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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