96/01/0135•Verwaltungsgerichtshof 96/01/0135
96/01/0135Supremo Tribunal Administrativo3 de set. de 1997
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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