96/03/0253•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0253
96/03/0253Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1998
Beweismittel Zeugen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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