96/04/0087•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0087
96/04/0087Supremo Tribunal Administrativo17 de abr. de 1998
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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