Verwaltungsgerichtshof 96/04/0127

96/04/0127Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997

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Verwaltungsgerichtshof 96/04/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 4.) einschließlich des darauf bezughabenden Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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