96/04/0127•Verwaltungsgerichtshof 96/04/0127
96/04/0127Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 4.) einschließlich des darauf bezughabenden Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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